anderen Tathandlungen von ihm geschildert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 12). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Eine (versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Anklageziffern 2 und 3.1 entfällt damit, da keine Tathandlungen ersichtlich sind. Ebenfalls ist kein mittäterschaftliches Handeln bzw. eine Beteiligung des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich abzuweisen.