Er hatte gemäss seinen glaubhaften Aussagen nicht mit einem Angriff gerechnet, andernfalls hätte er ohne Weiteres die Zimmertüre abschliessen können. Insgesamt sind seine Aussagen schlüssig, konstant und glaubhaft. Zudem decken sich seine Aussagen mit den in seinem Zimmer dokumentierten Blutspuren (UA act. 1195 ff.) und dem vom AC._____ festgestellten und dokumentierten Verletzungen (UA act. 1354 ff.). Auch die Blutspuren an der Hose von H._____ sind mit seinen Schilderungen kompatibel, da dieser sich beim Vorfall im Zimmer befunden habe. F._____ wird gestützt darauf der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Angriffs mit einer weiteren Person – mutmasslich J._____ – auf B.___