2.1). Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b).