_ hätten dadurch zahlreiche Verletzungen davongetragen (vgl. GA act. 1 ff.). Hierdurch hätte sich der Beschuldigte jeweils des Angriffs sowie in Mittäterschaft der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.