2.12. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 stellte A._____ ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung, zudem würden er und B._____ an der Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werden. Weiter bezifferten und begründeten A._____ und B._____ ihre Zivilforderungen. 2.13. Das Dispensationsgesuch von A._____ wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2023 abgewiesen. -8- 2.14. Der Beschuldigte reichte am 5. Juli 2023 eine vorgängige Berufungsantwort ein, und beantragte, dass die Berufung [der Staatsanwaltschaft] abzuweisen sei und begründete dies. Zudem wurde ein Beweisergänzungsantrag gestellt.