2.9. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 gab C.C._____ bekannt, dass sein Vertreter nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde und dass auf die Anträge vor erster Instanz verwiesen werde. 2.10. Die Staatsanwaltschaft reichte am 12. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.11. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 teilte D.C._____ mit, dass er an der Berufungsverhandlung nicht anwaltlich vertreten werde. Er halte an den Berufungsanträgen fest und verweise betreffend Zivilforderungen auf die Plädoyernotizen und Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die beigelegten Urkunden.