5.2. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Genugtuung im Betrag von CHF 64'050.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5.3. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen. -6-