Der Privatkläger 5 [E.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die ausgestandene Haft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis zur Urteilseröffnung am 11. April 2022) eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen im Betrag von CHF 23'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfalltag (11. September 2021) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.