Der Privatkläger 4 [D.C._____] ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.6. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 5 [E.C._____] für die Vertretung in den Parallelverfahren ST.2021.47/48/49/50 dessen richterlich genehmigtes Honorar in der Höhe von CHF 16'567.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszubezahlen.