7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der damaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Isabella Schibli für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'357.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.