7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 47 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B._____ gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - des Angriffs gemäss Art. 134 StGB (Anklageziffer 1.1); - des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.3, 3. und 4).