Zwar erfolgt im vorliegenden Urteil nicht für sämtliche angeklagte Delikte eine Verurteilung, da die Delikte jedoch jeweils in Tateinheit begangen worden sind und teilweise rechtlich anders als in der Anklage gewürdigt worden sind, erfolgt vorliegend kein teilweiser Freispruch. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Damit sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'145.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00, exkl. Dolmetscherkosten) vollumfänglich aufzuerlegen.