Zwar wird der Beschuldigte nicht wie von der Staatsanwaltschaft für sämtliche angeklagten Delikte schuldig gesprochen, jedoch wirkt sich dies weder auf die Höhe der Strafe noch die Dauer der Landesverweisung aus. Der Beschuldigte wird in Gutheissung ihrer Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt. - 45 - Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.