__ zurückgeblieben, welche ohne einen allfälligen Eingriff auf Lebzeiten sichtbar sein wird. Bei Narben im Gesicht ist von einer Belastung auszugehen, da diese für jedermann sichtbar sind. Zudem gibt B._____ an, unter einem beeinträchtigten Sicherheitsgefühl zu leiden. Es liegt damit eine immaterielle Unbill vor und der Genugtuungsanspruch ist zu bejahen. Dennoch ist diese Narbe vergleichsweise noch relativ unauffällig, weshalb keine schwere Körperverletzung bzw. Entstellung bejaht worden ist. Die Forderung von Fr. 40'000.00 erweist sich damit als deutlich überhöht. Unter den vorliegenden Gesichtspunkten erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 als angemessen.