5.3.2. Die Voraussetzungen für die Gutheissung einer Genugtuung sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, er hat bei B._____ eine Narbe im Gesicht verursacht, was diesen sowohl physisch als auch psychisch beeinträchtigt. Einerseits führt er aus, ein Taubheitsgefühl im Gesicht zu haben. Belastend sei für ihn aber insbesondere die Beeinträchtigung seiner optischen Erscheinung, sodass er häufig auf die Narbe angesprochen werden würde. Mit der Genugtuungsforderung wolle er insbesondere eine plastische Schönheitsoperation zur Verbesserung seiner Erscheinung finanzieren.