Ist die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt, ist diese unter Würdigung der besonderen Umstände festzulegen. Hierzu zählen u.a. die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und das Verschulden des Haftpflichtigen (MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 47 OR; mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung. Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher - 44 - Ermessensspielraum zu (KESSLER, a.a.O., N. 21a zu Art. 47 OR; BGE 127 IV 215 E. 2a).