Insoweit er darauf verzichtet hat, den Vorfall bei seiner Unfallversicherung zu melden, kann sich dies nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Die Forderung von B._____ ist damit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3. 5.3.1. B._____ macht weiter eine Genugtuungsforderung von Fr. 40'000.00 gegenüber dem Beschuldigten geltend.