Die Rechnungen des Spitals hat er nach eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aber nicht bezahlt. Weiter hat er angegeben, im Tatzeitraum angestellt und damit unfallversichert gewesen zu sein. Er habe jedoch keine Meldung des Schadens an die Unfallversicherung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er als im Zeitpunkt des Vorfalls in einem Vollpensum angestellter Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfälle versichert war. Insoweit er darauf verzichtet hat, den Vorfall bei seiner Unfallversicherung zu melden, kann sich dies nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken.