5.2.3. Der Privatkläger B._____ fordert mit Berufung als Schadenersatz einerseits Fr. 2'981.40 für Spitalkosten und andererseits Fr. 7'000.00 Erwerbsausfall für zwei Monate. Auf den Ersatz des Erwerbsausfalls hat er anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtet, da er nach dem Vorfall bei seinem Bruder in Rumänien in dessen Garage gearbeitet habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Spitalkosten ist er dagegen seinen Substanzierungsobliegenheiten offensichtlich nicht genügend nachgekommen. Zwar hat er diverse Rechnungen eingereicht. Die Rechnungen des Spitals hat er nach eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung aber nicht bezahlt.