4.5. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung ist vorliegend auf 10 Jahre festzusetzen. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen ist. Er hat die körperliche Unversehrtheit von mehreren Personen verletzt und gefährdet; damit hat er sehr hochstehende Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Demgegenüber ist das private Interesse des Beschuldigten an einer erneuten Einreise in die Schweiz als sehr gering zu qualifizieren.