Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich zudem, dass das öffentliche Sicherungsinteresse an der Landesverweisung aufgrund der schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben sein geringes privates Interesse am Verbleib bzw. Aufenthalt in der Schweiz zweifelsohne überwiegt, dies ergibt sich bereits aus der hohen Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Insgesamt vermag die Situation des - 41 -