Es ist nicht bekannt, ob sie einen solchen besessen haben. Der Umstand, dass der Beschuldigte Rumänien bereits vor vielen Jahren verlassen hat, um in Österreich einer Arbeit nachzugehen, spricht zudem nicht gegen eine mögliche Reintegration in Rumänien. Er unterhält weiterhin eine enge Verbindung zu seinem Heimatland, zumal er seinen Urlaub dort verbringt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Dem Beschuldigten steht es aber letztlich ohnehin frei, ob er sich bei einer Landesverweisung tatsächlich in Rumänien oder in einem anderen Land, namentlich in Österreich, niederlassen will.