Er weist gemäss seinen Angaben keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf und hat hier weder Familienangehörige oder nähere Bekannte noch sonstige Anknüpfungspunkte. Er lebte zwar mit seiner Partnerin und den gemeinsamen zwei Kindern sowie seiner Schwester und deren Partner, H._____, und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz gemeinsam in einem Haushalt. Zudem lebten seine Eltern in der Schweiz. Sämtliche Angehörigen sind aber kurz nach der Inhaftierung der Beschuldigten nach Österreich ausgereist und verfügen damit ebenfalls über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz. Es ist nicht bekannt, ob sie einen solchen besessen haben.