4.4. Der Beschuldigte hat zwar zeitweise über eine Aufenthaltsbewilligung (B- Ausweis) für die Schweiz verfügt, die bis zum 31. Dezember 2025 gültig gewesen wäre. Er hat die Schweiz jedoch kurz nach seiner Haftentlassung vom 11. April 2022 verlassen und lebt aktuell in Gemeinde V._____, - 40 -