Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). - 39 - 3.6.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 427 Tagen (9. Februar 2021 bis 11. April 2022) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).