3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (aktueller Strafregisterauszug), was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung korrekt verhalten, bestritt jedoch im Berufungsverfahren im Wesentlichen weiterhin sämtliche Vorwürfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.), was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist damit jedoch ausgeschlossen.