Auch hinsichtlich der Beteiligung am Raufhandel verfügte der Beschuldigte über eine grosse Entscheidungsfreiheit, da keine äussere Notwendigkeit für die Auseinandersetzung bestand und er soweit ersichtlich nicht unter dem Druck von anderen Personen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen und wäre die Einzelstrafe, unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, auf 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. - 38 -