3.4.2.2. Hinsichtlich der Teilnahme des Beschuldigten am Raufhandel ergibt sich das Folgende: Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Da es sich auch hier um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, gilt das zum Angriff Ausgeführte, d.h. die Schwere der Verletzung ist bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen).