Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Angriff in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung steht und ein Teil des Unrechtsgehalts bereits durch den dafür ergangenen Schuldspruch abgegolten wird. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Angriffs zu veranschlagen. Andererseits ist es nicht einerlei, ob es nur bei der versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist oder das Opfer durch den Angriff zusätzlich verletzt und gefährdet worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe im Umfang von 1 Jahr auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.