Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte verfügte. Der Angriff erfolgte aus unbekannten Beweggründen und ohne äussere Notwendigkeit bzw. aufgrund einer Auseinandersetzung wegen des überlaufenden Wassers (siehe dazu oben). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen und würde sich hierfür unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von 2 ½ Jahren als angemessen erweisen. - 37 -