Da es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden kann allerdings die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Angriff beteiligte (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 6 zu Art. 134 StGB mit Hinweisen).