Zufall zu verdanken ist, dass er nicht entstellt worden ist, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen deutlich davon entfernt sind, was der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, weshalb eine Strafminderung im Umfang von 2 Jahren auf 3 Jahre gerechtfertigt erscheint. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.4.2.1. Hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf B._____ ergibt sich das Folgende: