unter dem Druck der Mitbeschuldigten oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Insgesamt ist von einem vergleichsweise mittelschweren hypothetischen Tatverschulden für das vollendete Delikt und einer dafür angemessenen Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).