Die tatsächlichen Beweggründe des Beschuldigten sind im Dunkeln geblieben. Der Vorfall ist aufgrund von Beschwerden über den Wasserschaden ausgelöst worden, dies obwohl der Beschuldigte mit der Liegenschaft in Gemeinde T._____ in keiner nennenswerten Verbindung stand und für ihn keine Veranlassung zu einem Handeln bestanden hat. Er hat denn auch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte