Eine Entstellung wäre jedoch beim Vorgehen des Beschuldigten, nämlich dem gezielten Schneiden mit einem unbekannten scharfen Gegenstand im Gesicht, ohne Weiteres zu erwarten. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal eine Entstellung des Gesichts für den Betroffenen äusserst belastend sein kann, es handelt sich dabei innerhalb der Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, um eine mittelschwere Variante.