B._____ hat von der Einwirkung des Beschuldigten eine mehrere Zentimeter lange Hautdurchtrennung an der rechten Wange davongetragen, von dieser ist eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben, wobei wie ausgeführt nicht von einer Entstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB ausgegangen werden kann. Eine Entstellung wäre jedoch beim Vorgehen des Beschuldigten, nämlich dem gezielten Schneiden mit einem unbekannten scharfen Gegenstand im Gesicht, ohne Weiteres zu erwarten.