3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ festzusetzen, da es sich hierbei gemäss dem abstrakten Strafrahmen – für die vollendete schwere Körperverletzung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB) – um das schwerste Delikt handelt. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).