Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist aufgrund der Tatschwere für jede vom Beschuldigten begangene Straftat nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszusprechen, da jeweils eine Strafe von über 6 Monaten festzusetzen wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB).