Entsprechend ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie von A._____, D.C._____, E.C._____ bzw. C.C._____ sind diesbezüglich teilweise gutzuheissen. Aus der Tatsache, dass A._____, D.C._____, E.C._____ und C.C._____ nicht des Raufhandels angeklagt worden sind, kann der Beschuldigte im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten.