hat, indem er die Privatkläger geschlagen hat. Welche Verletzungen er dabei verursacht hat, ist nicht erstellt, was jedoch für den Tatbestand des Raufhandels gerade nicht entscheidend ist. Es ist erstellt, dass er – sowie auch H._____ und G._____ – mit seinem Verhalten die Auseinandersetzung gefördert hat. Die Privatkläger haben an dieser tatkräftig mitgewirkt und nicht nur einen Angriff abgewehrt, dies gilt insbesondere für E.C._____ und C.C._____. Zudem hat der Beschuldigte den Entschluss gefasst bzw. in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen.