In der Gesamtbetrachtung enthält der Sachverhalt ohne Weiteres auch das Erfordernis der Wechselseitigkeit der tätlichen Handlungen, nämlich durch die aktiven Handlungen von C.C._____ und E.C._____. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit bei einem Schuldspruch des Raufhandels nicht ersichtlich. 2.6.6. Es ist erstellt, dass es zu einer gegenseitigen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen ist, bei der der Beschuldigte aktiv mitgewirkt - 33 -