Beim Entscheid über die einheitliche Betrachtung handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des Gerichts liegt (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist auch nicht erkennbar, dass, respektive weshalb es dem Beschuldigten unmöglich gewesen sein soll, sich gegen die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen angemessen zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.3). Der Anklagegrundsatz verfolgt im Übrigen keinen Selbstzweck, sondern dient der Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]), die vorliegend gewährleistet war.