2.6.5. Zusammengefasst ist es vorliegend nicht möglich, die genauen Handlungen der Beschuldigten oder der Privatkläger zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte oder die Mitbeschuldigten einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen haben. Weiter ist nicht klar, welche Verletzungen der Beschuldigte durch welche Handlungen verursacht hat. Offenbleiben muss auch, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auseinandersetzung zwischen den restlichen Beteiligten zum Angriff zum Nachteil von B._