_ waren die Beschuldigten unbewaffnet. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass sie einen oder mehrere Stühle an den Tatort mitbringen sollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Stuhl von den Privatklägern gebracht worden ist. Dasselbe gilt für die gefundenen zwei Messer. Eines davon wurde bereits erwähnt (siehe E.2.5.6. zu Spur 8, UA act. 1193 f.). Dieses enthält am Griff DNA-Spuren von E.C._____. Beim anderen Messer ist die Klinge ca. in der Mitte abgebrochen. Auf der abgebrochenen Messerklinge bzw. der Messerspitze (Spur 5) wurde DNA von mindestens drei Spurengebern gefunden, welche jedoch keinem der Beteiligten zugeordnet werden konnte (UA act. 1190).