2.6.4. Anhand der Fotoaufnahmen (UA act. 1195 ff.) ist ersichtlich, dass sich die Auseinandersetzung im Flur, dem Badezimmer und der Küche im ersten Obergeschoss abgespielt hat. Auf den Fotoaufnahmen sind neben anderen Gegenständen zahlreiche dunkel umrandete Holzstücke bzw. Splitter zu erkennen, welche insgesamt einen Stuhl ergeben dürften, da die Einzelteile erkennbar sind. Nachdem auch solche Stuhlteile, welche zum Schlagen nicht geeignet erscheinen, wie die Sitzfläche, sowie kleine Splitter vor Ort aufgefunden worden sind, scheint dieser auch erst dort zertrümmert worden zu sein. Gemäss den Aussagen von L._____ waren die Beschuldigten unbewaffnet.