Die Schilderungen von L._____ widersprechen den Ausführungen der Privatkläger, sie seien nach und nach von den Beschuldigten mit länglichen hellen Holzstücken angegriffen worden, als sie B._____ zur Hilfe geeilt seien. Es ist nicht erstellt, dass sich die Beschuldigten mit diesen Teilen bewaffnet haben, bevor sie nach Gemeinde T._____ gekommen sind und sie diese verwendet haben. Die Kantonspolizei hat die Räumlichkeiten an der Z-Strasse._____ in Gemeinde T._____ bzw. den Tatort mit Fotoaufnahmen dokumentiert (UA act. 1195 ff.). Auf den Fotoaufnahmen sind mindestens zwei oder drei längliche, helle Holzstücke ersichtlich, die jeweils einem Tischbein gleichen.