__ gepflegt (vgl. UA act. 1877, Protokoll HV S. 26 und 34 f.), sie kannten sich aus Österreich und ihre Familien hätten sich auch schon privat besucht und sie standen am Tatabend in einem regen Kontakt per WhatsApp (SST.2021.221 GA act. 203 ff.). Diese Verbindung hat er jedoch offengelegt. I._____ gab hierzu nachvollziehbar an, dass sie sich lediglich oberflächlich kennen würden und nicht befreundet seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Zudem ist nicht davon auszugehen, dass L._____ nur deshalb als unbeteiligte Person unter Strafandrohung ein falsches Zeugnis ablegen würde.