bewaffnet waren, verneinte L._____. Zum Tatgeschehen der tätlichen Auseinandersetzung machte er keine weiteren Angaben, da er diese nicht gesehen habe. Er selbst sei dann runter in seine Wohnung gegangen, da er Angst bekommen habe. Es ist zudem nicht klar, ab wann L._____ den Vorfall gesehen hat, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen ist. Er kann damit auch nicht genau beschreiben, wie sich das Zusammentreffen der Beschuldigten und der Geschädigten gestaltet hat. Die Beschuldigten befanden sich in der Küche, in die er nicht vollständig hineinsah, da er im Flur stehen blieb. L._____ ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich das Gericht