1710-1712 und 1228, 1251; vgl. UA act. 1324). Dennoch belegen die Verletzungen der Privatkläger in Verbindung mit den Blutspuren und den zeitlichen Verhältnissen ein aktives Handeln des Beschuldigten, welches seinen Aussagen zuwiderläuft, sich lediglich gewehrt zu haben, jedoch kaum zugeschlagen zu haben. Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigten sich an der körperlichen Auseinandersetzung – unabhängig davon von wem diese ausgegangen ist – aktiv durch Schläge beteiligt hat.