Dies passt zu den Blutspuren auf seiner Kleidung. Hingegen kann gestützt auf die Aussagen nicht zugeordnet werden, welche Verletzungen er verursacht hat oder wie genau und wohin er wen geschlagen hat. Kein stichhaltiges Argument für den angeklagten Sachverhalt ist, dass die Gruppe der Privatkläger in der Auseinandersetzung wesentlich stärker verletzt worden ist. Die Beschuldigten haben – bis auf die Stichverletzung an der Hand des Beschuldigten – insgesamt eher unspezifische und leichte Verletzungen davongetragen (vgl. UA 1304 f., 1322 f., 1341 f.), wovon - 27 -